1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes S. R., geboren am 31.08.2005. Die Antragsgegnerin hat die alleinige elterliche Sorge für S. inne. Sie betreut und versorgt das Kind von dessen Geburt an.
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