OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2018
5 WF 93/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 817
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 655/17

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 5 WF 93/18

DRsp Nr. 2018/16585

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Einem erst nach Instanzende gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht zu entsprechen, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.12.2017 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.05.2017 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.01.2018 zurück, nachdem es zuvor darauf hingewiesen hatte, dass die vom Antragsgegner behauptete Darlehensbelastung mangels Nachweis der entsprechender Zahlungen durch den Antragsgegner nicht berücksichtigungsfähig seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2018 legte der Antragsgegner Beschwerde ein und beantragte die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Versorgungsausgleichsverfahren.