OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2014
3 WF 189/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 266/14 - 20.06.2014,

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 3 WF 189/14

DRsp Nr. 2014/18675

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Nach Abschluss des Verfahrens kann Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vollständig vorliegt, das heißt insbesondere auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der erforderlichen Belege. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2014, erlassen am 20. Juni 2014, Az.: 3 F 266/14 VKH 2, abgeändert und der Antragsgegnerin für die Rechtsverteidigung in erster Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. H. aus D. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.