OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.08.2015
6 WF 168/15
Normen:
BGB § 1835; FamFG § 158; FamFG § 168; FamFG § 277;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 78
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1877/12

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 6 WF 168/15

DRsp Nr. 2016/7757

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes

Orientierungssätze: Für den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes gilt die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB nicht. Über § 168 Abs. 1 FamFG findet kein Verweis auf die Fristenregelung des § 1835 Abs. 4, Abs. 1 S. 3 BGB statt (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 23.12.2014 zu Az. 3 WF 294/14).

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 08.07.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die dem Verfahrensbeistand für das Verfahren der zweiten Instanz aus der B zu zahlende Vergütung wird auf 550,00 festgesetzt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1835; FamFG § 158; FamFG § 168; FamFG § 277;

Gründe

I.