OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 11 UF 15/85
DRsp Nr. 1995/2721
Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhalts
Das studierende, unterhaltsberechtigte Kind ist verpflichtet, sich um einen Studienabschluß in der kürzestmöglichen Zeit zu bemühen. Bei der Prüfung der angemessenen und üblichen Dauer des Studium ist nicht von starren Regelzeiten auszugehen, sondern es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.