OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.02.1991
4 W 3703/90
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 581
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 3000/89

Zeitpunkt der Beurteilung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 4 W 3703/90

DRsp Nr. 1995/7612

Zeitpunkt der Beurteilung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

1. Die Erfolgsaussicht einer Klage im Rahmen der Prüfung der Prozeßkostenhilfe richtet sich nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe.2. Aus Billigkeitsgesichtspunkten kann der Sach- und Streitstand des Zeitpunktes als entscheidend herangezogen werden, zu dem das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätte entscheiden müssen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: