KG - Beschluss vom 14.07.2015
1 W 381/14
Normen:
BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; FamFG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mitte - 143 HS 1829-25 - 08.08.2014,

Zeitpunkt der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

KG, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 1 W 381/14

DRsp Nr. 2015/13938

Zeitpunkt der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

Die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB kann erst erfolgen, wenn die gerichtliche Genehmigung mit ihrer Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) wirksam geworden ist.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; FamFG § 40 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst.