KG - Beschluss vom 02.08.2007
16 WF 183/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2088
NJW-RR 2008, 305
OLGReport 2007, 1014
Rpfleger 2008, 37
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 169 FH 1126/07

Zeitpunkt der Verfügung eines wirksamen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

KG, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 16 WF 183/07

DRsp Nr. 2007/16055

Zeitpunkt der Verfügung eines wirksamen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

»Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit Unterzeichnung, sondern regelmäßig erst dann existent, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihn der Post übergibt zum Zwecke der Zustellung an den Empfänger. Erst dann ist der Festsetzungsbeschluss verfügt, § 648 Abs. 3 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Mahnung zum 17. August 2006 begehrt der Kläger mit am 8. März 2007 eingegangenem Antrag die Festsetzung seines Unterhalts auf 100 % der Regelbeträge ab dem 1. August 2006.

Der Antrag ist dem Antragsgegner am 17. April 2007 zur Stellungnahme binnen eines Monats zugestellt worden.

Am 24. Mai 2007 hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Der Beschluss ist am 29. Mai 2007 zur Ausfertigung in die Kanzlei gelangt. Er wurde dort am 27. Juni 2007 gefertigt und zur Zustellung an den Antragsgegner gegeben.