OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.07.2010
6 UF 35/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 213/09

Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Übermittlung an das falsche Gericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 6 UF 35/10

DRsp Nr. 2010/19403

Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Übermittlung an das falsche Gericht

Zur Frage, wann ein an das falsche Gericht übermittelter, fristgebundener Schriftsatz als im ordentlichen Geschäftsgang an das richtige Gericht weitergeleitet anzusehen ist.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 8. März 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 b F 213/09 RI - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Beschwerdewert: 12.810,25 EUR.

5. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.