1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 8. März 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 b F 213/09 RI - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Beschwerdewert: 12.810,25 EUR.
5. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
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