FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.02.2009
4 K 622/06
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 32 Abs. 4 S. 8;
Fundstellen:
DB 2009, 2240
EFG 2009, 1124

Zeitraum der Berücksichtigung des am 31.12. ausgezahlten Entlassungsgelds (Ende des Grundwehrdienstes) bei den kindergeldrechtlichen Einkünften und Bezügen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 622/06

DRsp Nr. 2009/10831

Zeitraum der Berücksichtigung des am 31.12. ausgezahlten Entlassungsgelds (Ende des Grundwehrdienstes) bei den kindergeldrechtlichen Einkünften und Bezügen

1. Zu den Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört grundsätzlich auch das im letzten Monat eines Grundwehrdienstes bezogene Entlassungsentgelt. 2. Hat der volljährige Sohn vom 1.4. bis zum 31.12. des Vorjahrs seinen gesetzlichen Grundwehrdienst abgeleistet, so ist ein am 31.12. des Vorjahres bei Beendigung des Wehrdienstes ausgezahltes Entlassungsgeld bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Grenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) des laufenden Jahres nicht mit einzubeziehen (Abgrenzung vom BFH, Urteil v. 14.5.2002, VIII R 57/00, BFH/NV 2002, 1221). Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sei eindeutig und auch auf das Entlassungsgeld anzuwenden ist. Die Erfassung erfolgt dementsprechend im Jahr des Zuflusses.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 und deren Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den am ... geborenen Sohn ... für den Zeitraum 01. Januar bis 30. April 2005 und vom 01. September bis zum 31. Dezember 2005 Kindergeld festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.