OLG München - Beschluss vom 26.05.2011
31 Wx 52/11
Normen:
BGB § 1507;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 181
FamRZ 2012, 229
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 310/07

Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach deren Beendigung

OLG München, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 52/11

DRsp Nr. 2011/10195

Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach deren Beendigung

1. Ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann bei Bedarf auch nach deren Beendigung erteilt werden; in das Zeugnis ist in diesem Fall aufzunehmen, dass und wann die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet worden ist. 2. Wird das Zeugnis für Grundbuchzwecke benötigt, sind auf Antrag die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Personen namentlich aufzunehmen; die bis zur Erteilung des Zeugnisses eingetretenen Veränderungen sind zu berücksichtigen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Nachlassgericht - vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1507;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.

Die Eltern des Antragstellers (Beteiligter zu 1) hatten mit Ehevertrag vom 13.10.1955 "für die fernere Dauer ihrer Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und zwar in dem bis 31. März 1953 geltenden Wortlaut" vereinbart und weiter bestimmt: "Die Beteiligten schließen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Eheteil und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vorerst nicht aus".