Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Nachlassgericht - vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
Die Eltern des Antragstellers (Beteiligter zu 1) hatten mit Ehevertrag vom 13.10.1955 "für die fernere Dauer ihrer Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und zwar in dem bis 31. März 1953 geltenden Wortlaut" vereinbart und weiter bestimmt: "Die Beteiligten schließen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Eheteil und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vorerst nicht aus".
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