1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.11.2009 gegen das Zwischenurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2010.- 9 0 69/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.500 Euro.
I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Berechtigung der Zeugin M., das Zeugnis wegen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten zu verweigern.
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