OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2011
3 W 73/10
Normen:
ZPO § 387; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1297; ZPO § 386; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 69/09

Zeugnisverweigerungsrecht bei Verlöbnis

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 3 W 73/10

DRsp Nr. 2011/12606

Zeugnisverweigerungsrecht bei Verlöbnis

Sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil nach § 387 ZPO : Zeugnisverweigerung unter Berufung auf ein seit 27 Jahren bestehendes Eheversprechen, ohne dass eine Eheschließung erfolgt ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.11.2009 gegen das Zwischenurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2010.- 9 0 69/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.500 Euro.

Normenkette:

ZPO § 387; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1297; ZPO § 386; ZPO § 294;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Berechtigung der Zeugin M., das Zeugnis wegen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten zu verweigern.