OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.06.2000
2 UF 324/99
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 194
FamRZ 2001, 1086

Zu den Befugnissen des Jugendamts als Aufenthaltsbestimmungspfleger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 2 UF 324/99

DRsp Nr. 2002/6116

Zu den Befugnissen des Jugendamts als Aufenthaltsbestimmungspfleger

1. Der vom Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger wegen der notwendigen Trennung des Kindes von den Eltern beabsichtigten Unterbringung des Kindes in einer Erziehungsstelle steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, wenn die Eltern selbst bereits eine geeignete Pflegefamilie gefunden haben, bei der das Kind seit rund neun Monaten lebt. 2. Dies gilt auch, wenn die Eltern entgegen einer gerichtlichen Anordnung das Kind eigenmächtig auf seinem Schulweg abgefangen, es dadurch aus seiner Wohngruppe entfernt und sie dann den Aufenthalt des Kindes über Monate geheim gehalten haben.