OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2000
1 UF 138/00
Normen:
BGB § 128 § 812 § 1378 § 1408 § 1410 ; ZPO § 621 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1523

Zu den Formerfordernissen der Aufhebung eines Ehevertrags und zu den sich daraus ergebenden Rückforderungsnasprüchen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 1 UF 138/00

DRsp Nr. 2002/6107

Zu den Formerfordernissen der Aufhebung eines Ehevertrags und zu den sich daraus ergebenden Rückforderungsnasprüchen

1. Ein Vertrag über die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages (hier: eines Ehevertrages, mit dem die Parteien anlässlich ihrer Trennung statt der bis dahin geltenden Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbart haben) bedarf in der Regel nicht der Form des Begründungsvertrages, sondern ist formlos möglich, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft, übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen. 2. Etwas anderes gilt dann, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seine Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur in dem Wegfall der in dem Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen bestehen. 3. Da ein Ehevertrag eine weit über die Begründung von gegenwärtigen Verpflichtungen hinausgehende rechtliche Wirkung hat, insbesondere auch Außenwirkungen gegenüber Dritten, kann er nur in der Form der §§ 128, 1410 BGB aufgehoben werden.