OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2000
6 WF 133/00
Normen:
BGB § 242 § 1612 Abs. 2 ; RpflG § 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 116

Zu den sachlichen und prozessualen Voraussetzungen einer Ersetzung der Unterhaltswahl der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 6 WF 133/00

DRsp Nr. 2002/6111

Zu den sachlichen und prozessualen Voraussetzungen einer Ersetzung der Unterhaltswahl der Eltern

1. Die Erklärung der Eltern, ihrem Kind Naturalunterhalt gewähren zu wollen, ist nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Zur hinreichenden Bestimmtheit gehört, dass im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle erforderlichen unterschiedlichen Leistungen wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und sonstige Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben angeboten werden. Ein allgemeines Angebot von Kost und Logis reicht nicht aus. 3. Für den Antrag des Kindes nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, aus besonderen Gründen die Unterhaltsbestimmung der Eltern abzuändern, ist auch nach dem Kindschaftsreformgesetz der Rechtspfleger zuständig, wenn auch nunmehr der des Familiengerichts.