OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2000
15 W 195/00
Normen:
BGB § 1618 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 235
FamRZ 2001, 568
MDR 2001, 396
NJW-RR 2001, 505
OLGReport-Hamm 2001, 29
Rpfleger 2001, 77

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 15 W 195/00

DRsp Nr. 2002/6151

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

1. Die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB ist entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck und in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte auch dann möglich, wenn den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Elternteile der Einbenennung zustimmen. 2. Das Erfordernis der elterlichen Sorge nur eines Elternteils ließe sich im übrigen leicht umgehen, indem die Eltern (vorübergehend) eine Sorgerechtsänderung herbeiführen, ein "Ausweg", der ebenfalls die erweiternde Auslegung des § 1618 S. 1 BGB nahe legt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1 ;
Fundstellen
FGPrax 2000, 235
FamRZ 2001, 568
MDR 2001, 396
NJW-RR 2001, 505
OLGReport-Hamm 2001, 29
Rpfleger 2001, 77