OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.2000
11 UF 297/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 183 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 303

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 11 UF 297/99

DRsp Nr. 2002/6176

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Es gibt keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge das beste für ein Kind ist. Sofern befürchtet werden muss, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht funktioniert, ist deshalb der Alleinsorge der Vorzug zu geben. 2. Divergenzen in einzelnen Punkten (hier: Zeitpunkt der Einschulung und Umfang des Umgangsrechts) stehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn die Eltern grundsätzlich miteinander kooperieren können.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 183 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 303