I.
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach beendeter Ehe. Die 1961 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Jahr 2000 geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 25.2.1976 vereinbarten die Eheleute Gütertrennung. Sie erwarben während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz. So gehörten der Klägerin u.a. die Anwesen >Straße 1< und >Straße2 Nr24<. Der Beklagte war Eigentümer der Anwesen >Straße2 Nr. 24a< und >Straße2 Nr. 24b<. Häuser in Spanien und Frankreich standen im hälftigen Miteigentum beider Parteien. Die Eheleute waren Gesellschafter einer gemeinsam geführten GmbH.
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