I. Der am 13. 1.1939 geborene Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er ist aufgrund verschiedener Leiden als Schwerbehinderter anerkannt.
Am 14.4.1995 lernte er bei einem Besuch in Polen den damals 19 Jahre alten Beteiligten zu 2 kennen, der arbeitslos war. Er bot an, dieser könne ihn besuchen, wenn er einmal nach Deutschland komme. Bereits Ende April 1995 meldete sich der Beteiligte zu 2, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, bei dem Beteiligten zu 1 in Deutschland. Er lebt seither bei diesem in dessen Haus. Mit Bescheid vom 24.9.1995 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis versagt. Ihm wurde die Abschiebung angedroht. Sein Antrag, die Vollziehung dieses Bescheids auszusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Eine Arbeit in dem von ihm erlernten Beruf eines Maurers kann der Beteiligte zu 2 mangels Arbeitserlaubnis nicht aufnehmen.
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