BayObLG - Beschluß vom 21.11.1996
1Z BR 199/96
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 638
FuR 1997, 156
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Neumarkt,

BayObLG - Beschluß vom 21.11.1996 (1Z BR 199/96) - DRsp Nr. 1997/386

BayObLG, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 199/96

DRsp Nr. 1997/386

»Zu den Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption, insbesondere zum Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einem 57jährigen ledigen und kinderlosen Deutschen und einem 20jährigen Polen, den der Deutsche auf einer Reise durch Polen kennengelernt hat, wenn der Pole seit mehr als einem Jahr ohne Aufenthaltserlaubnis bei dem Deutschen wohnt und von ihm unterhalten wird.«

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der am 13. 1.1939 geborene Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er ist aufgrund verschiedener Leiden als Schwerbehinderter anerkannt.

Am 14.4.1995 lernte er bei einem Besuch in Polen den damals 19 Jahre alten Beteiligten zu 2 kennen, der arbeitslos war. Er bot an, dieser könne ihn besuchen, wenn er einmal nach Deutschland komme. Bereits Ende April 1995 meldete sich der Beteiligte zu 2, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, bei dem Beteiligten zu 1 in Deutschland. Er lebt seither bei diesem in dessen Haus. Mit Bescheid vom 24.9.1995 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis versagt. Ihm wurde die Abschiebung angedroht. Sein Antrag, die Vollziehung dieses Bescheids auszusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Eine Arbeit in dem von ihm erlernten Beruf eines Maurers kann der Beteiligte zu 2 mangels Arbeitserlaubnis nicht aufnehmen.