Zu den Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung in einer Kindschaftssache
OLG Bamberg, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 7 WF 209/00
DRsp Nr. 2002/6009
Zu den Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung in einer Kindschaftssache
Eine vorläufige Anordnung in einer Kindschaftssache (hier: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens) kann nur ergehen, wenn ein sofortiges Eingreifen ohne abschließende Klärung zur Vermeidung ernsthafter Beeinträchtigungen des Kindeswohls auf die angeordnete Art und Weise als mildest möglicher Rechtseingriff dringend geboten ist und wenn aufgrund glaubhaft gemachter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die Endentscheidung in ähnlichem Sinne ergehen wird (hier: beides verneint).