OLG Naumburg - Urteil vom 26.10.2000
8 UF 260/99
Normen:
BGB § 242 § 260 Abs. 1 § 1379 Abs. 1 ; HGB § 242 Abs. 3 § 166 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1303
OLGReport-Naumburg 2001, 345

Zu Umfang und Inhalt der Auskunft nach § 1379 BGB

OLG Naumburg, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 8 UF 260/99

DRsp Nr. 2002/6213

Zu Umfang und Inhalt der Auskunft nach § 1379 BGB

1. Die Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 BGB hat durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, das die Aktiva und Passiva so übersichtlich enthalten muss, dass der Berechtigte eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Zugewinns erhält. 2. Der Umfang der Einzelangaben ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 1379 Abs. 1 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Ziel ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des anderen Ehegatten selbst zu berechnen. 3. Ist Auskunft über ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung zu erteilen, reicht die Angabe des Wertes nicht aus. Vielmehr kann auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen, also der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst den zugrundeliegenden Geschäftsbüchern und Belegen verlangt werden, letztere jedoch nur soweit, wie der Berechtigte sie zur Wertermittlung benötigt. 4. Im Normalfall reicht die Vorlage der Unterlagen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. 5. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten geht nicht weiter als das Auskunfts- und Kontrollrecht des Gesellschafters (hier: Kommanditist) gegenüber der Gesellschaft.