OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.04.2010
13 W 17/10
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 274/09

Zugehörigkeit eines Pkw zum Schonvermögen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 13 W 17/10

DRsp Nr. 2010/8321

Zugehörigkeit eines Pkw zum Schonvermögen

Ein Pkw im Wert von 13.000.- EUR, mit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schonvermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO, wenn keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen (Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 05. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Das Landgericht versagte dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.02.2010, weil der Antragsteller in Form eines Pkw Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 € über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO verfüge. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Es hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Finanzierung des angestrebten Prozesses seinen Mercedes 280 zu verwerten.