OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.10.2007
2 UF 220/06
Normen:
BGB § 1373 ; BGB § 1376 Abs. 2 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1441
OLGReport-Zweibrücken 2008, 547
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 360/06

Zugewinnausgleich: Behandlung einer zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 2 UF 220/06

DRsp Nr. 2008/12767

Zugewinnausgleich: Behandlung einer zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherung

»Die Lebensversicherung eines Ehegatten, die für die Finanzierung eines gemeinsamen Kredits eingesetzt wird, ist bei der Ermittlung des Endvermögens des versicherungsnehmenden Ehegatten nicht als Aktivposition einzusetzen. Ihr Zeitwert ist vielmehr bei der Ermittlung der von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch zu tragenden Verbindlichkeit schuldmindernd in Abzug zu bringen.«

Normenkette:

BGB § 1373 ; BGB § 1376 Abs. 2 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am .... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist am 10. August 2005 eingetreten.

Die Parteien lebten seit 1. August 2004 getrennt voneienander. Damals zog die Klägerin aus der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung E... in L... aus; der Beklagte blieb in der Ehewohnung zurück und trug seit dem Zeitpunkt der Trennung die Hausverbindlichkeiten allein.

Die Parteien erwarben die Eigentumswohnung Ende des Jahres .... Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beklagte zwei Lebensversicherungen mit den Endnummern ... und ... bei der G... ab, mit denen nach Ablauf der Versicherungszeit das Darlehen bei der G... getilgt werden wird. Die Lebensversicherungen sind an die Darlehensgeberin verpfändet.