OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2007
10 WF 235/07
Normen:
BGB § 1373 ; BGB § 1374 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 146/07

Zugewinnausgleich: Darlegungs- und Beweislast und Umrechnung des Anfangsvermögens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 10 WF 235/07

DRsp Nr. 2007/22256

Zugewinnausgleich: Darlegungs- und Beweislast und Umrechnung des Anfangsvermögens

1. Der Anspruchsteller eines Zugewinnanspruches trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein eigenes Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten. Das Anfangsvermögen des Ehepartners hat dieser darzulegen und zu beweisen. 2. Als Umrechnungsfaktor zur Anpassung des Anfangsvermögens an den Kaufkraftschwund können die für das gesamte Bundesgebiet geltenden Verbraucherpreisindizes herangezogen werden, eine Differenzierung zwischen West- und Ostdeutschland braucht nicht zu erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die seit dem Jahr 2003 nur noch erfolgende Mitteilung eines einheitlichen Preisindexes für das Bundesgebiet.

Normenkette:

BGB § 1373 ; BGB § 1374 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für den Klageantrag, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.401,68 EUR nebst Zinsen, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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