Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 26.07.2012 (Az.: 2 F 76/11) wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 8.370,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2.Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
5.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob eine an den Antragsgegner im Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung güterrechtlich auszugleichen ist.
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