Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.318,58 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der die Berechnung zum Versorgungsausgleich angreift und die Abweisung der Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erstrebt.
Die Berufung erweist sich insgesamt als begründet. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 9,50 EUR durchzuführen. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin nicht.
I.
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