OLG Koblenz - Urteil vom 30.05.2007
9 UF 45/07
Normen:
BGB § 1378 § 1381 § 1586 Abs. 1 § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2646
OLGReport-Koblenz 2007, 789
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 226/04

Zugwinnausgleich: Berücksichtigung von Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben

OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 45/07

DRsp Nr. 2007/10587

Zugwinnausgleich: Berücksichtigung von Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben

»Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen.«

Normenkette:

BGB § 1378 § 1381 § 1586 Abs. 1 § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.318,58 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der die Berechnung zum Versorgungsausgleich angreift und die Abweisung der Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erstrebt.

Die Berufung erweist sich insgesamt als begründet. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften in Höhe von 9,50 EUR durchzuführen. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin nicht.

I.