OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.03.2005
17 WF 40/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 1038
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 117/04

Zulässige Anrechnung einer Lebensversicherung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 17 WF 40/05

DRsp Nr. 2007/16198

Zulässige Anrechnung einer Lebensversicherung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert die Erklärung zu allen Fragen des amtlichen Vordrucks. 2. Ein in Form einer Kapitallebensversicherung angespartes Vermögen ist ungeachtet des eigenen Verlustes von Rentenanrechten durch den Versorgungsausgleich insbesondere dann vorrangig zur Tragung der Prozesskosten zu verwenden, wenn der Lebensversicherung keine der Riesterrente vergleichbare Bindung an den Versorgungszweck innewohnt, und dem Gesuchsteller eine Betriebsrente des Arbeitgebers zugesagt ist, die als weitere Säule der Altersvorsorge das Rentenniveau ergänzt. 3. Die Heranziehung der Lebensversicherung kann durch Inanspurchnahme eines Policendarlehens erfolgen, das durch Verrechnung mit der Erlebensfallleistung getilgt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem Beklagten zur Verteidigung gegen die Unterhaltsklage dessen geschiedener Ehefrau Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht R..