OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2000
16 W 4/00
Normen:
AVAG § 13 ; ZPO ;

Zulässige Einwendungen gegen einen ausländischen Unterhaltstitel

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 16 W 4/00

DRsp Nr. 2000/8116

Zulässige Einwendungen gegen einen ausländischen Unterhaltstitel

Im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel können Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst beseitigen und die gegen einen inländischen Titel im Rahmen der Klage gem. § 767 ZPO geltend zu machen wären, geltend gemacht werden, nicht aber solche Einwendungen, die eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO tragen würden. Haben die Parteien vereinbart, dass der titulierte Unterhaltsanspruch entfallen solle, falls kein Einkommen "aus Arbeit" vorhanden sei, so ist das Vorliegen dieses Erlöschensgrundes mit § 767 ZPO einzuwenden. Der Einwand hat aber keinen Erfolg, wenn der Unterhaltsverpflichtete infolge eines Unfalles an Stelle des bisherigen Arbeitslohnes Krankengeld bezieht. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Einkommen "aus Arbeit".

Normenkette:

AVAG § 13 ; ZPO ;