LG Aachen, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 352/99
Zulässige Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel
OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 16 U 4/00
DRsp Nr. 2000/8114
Zulässige Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel
»1. Im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel können Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst beseitigen, und die gegen einen inländischen Titel im Rahmen der Klage gemäß § 767ZPO geltend zu machen wären, geltend gemacht werden, nicht aber solche Einwendungen, die eine Abänderungsklage gemäß § 323ZPO tragen würden.2. Haben die Parteien vereinbart, daß der titulierte Unterhaltsanspruch entfallen solle, falls kein Einkommen "aus Arbeit" vorhanden sei, so ist das Vorliegen dieses Erlöschensgrundes mit § 767ZPO einzuwenden. Der Einwand hat aber keinen Erfolg, wenn der Unterhaltsverpflichtete infolge eines Unfalls anstelle des bisherigen Arbeitslohns Krankengeld bezieht. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Einkommen "aus Arbeit".«