OLG Köln - Beschluss vom 28.02.2000
16 U 4/00
Normen:
ZPO §§ 323 724 767 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 207
FamRZ 2001, 177
InVo 2001, 30
NJWE-FER 2000, 305
OLGReport-Köln 2000, 373
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 352/99

Zulässige Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 16 U 4/00

DRsp Nr. 2000/8114

Zulässige Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel

»1. Im Klauselerteilungsverfahren betreffend einen niederländischen Unterhaltstitel können Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst beseitigen, und die gegen einen inländischen Titel im Rahmen der Klage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen wären, geltend gemacht werden, nicht aber solche Einwendungen, die eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO tragen würden.2. Haben die Parteien vereinbart, daß der titulierte Unterhaltsanspruch entfallen solle, falls kein Einkommen "aus Arbeit" vorhanden sei, so ist das Vorliegen dieses Erlöschensgrundes mit § 767 ZPO einzuwenden. Der Einwand hat aber keinen Erfolg, wenn der Unterhaltsverpflichtete infolge eines Unfalls anstelle des bisherigen Arbeitslohns Krankengeld bezieht. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Einkommen "aus Arbeit".«

Normenkette:

ZPO §§ 323 724 767 ;

Gründe: