Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 und Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a)Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.134,89 € bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse
Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 01.05.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse
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