OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.05.2013
18 UF 378/12
Normen:
FamFG § 66;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 496
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 179/09

Zulässigkeit der

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 18 UF 378/12

DRsp Nr. 2013/17035

Zulässigkeit der

Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer - hier der Versorgungsträger - durch die auf das Hauptrechtsmittel - hier eines anderen Versorgungsträgers - ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 und Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.134,89 € bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.04.2009, begründet.

Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrundeliegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 01.05.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

b) 2. 3. 4. 5.