Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin S... P..., ..., beigeordnet.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Teilhabe des Antragstellers an der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind.
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