OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2015
13 UF 240/14
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 155a;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 188/14

Zulässigkeit der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Änderung des § 1626a Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 13 UF 240/14

DRsp Nr. 2016/15587

Zulässigkeit der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Änderung des § 1626a Abs. 2 BGB

Die nach dem Erlass einer Entscheidung zur elterlichen Sorge in Kraft getretene Änderung des § 1626 a II BGB hat die Rechtslage wesentlich verändert und kommt als triftiger Grund für eine Änderung der Entscheidung in Betracht (§ 1696 I 1 BGB). Mit der gesetzlichen, wenn auch widerleglichen Vermutung des Vorzuges der gemeinsamen Sorge (§§ 1626 a II BGB, 155 a FamFG) ist ein rechtlich verbindliches Leitbild errichtet. Dem entspricht es, einer nach § 1696 I 1 BGB zu prüfenden Änderung mit dem Antragsziel der gemeinsam Sorge überwiegende Vorteile zuzuschreiben, wenn dies in den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles irgendeine Bestätigung findet.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin S... P..., ..., beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 155a;

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Teilhabe des Antragstellers an der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind.

I.