OLG Köln - Urteil vom 11.05.1994
26 UF 61/93
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Zulässigkeit der Abänderungsklage bei wiederkehrenden Leistungen - Unterhalt, Abänderungsklage, Zulässigkeit, Alkoholismus, Unterhaltsverpflichtung

OLG Köln, Urteil vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 26 UF 61/93

DRsp Nr. 1995/4962

Zulässigkeit der Abänderungsklage bei wiederkehrenden Leistungen - Unterhalt, Abänderungsklage, Zulässigkeit, Alkoholismus, Unterhaltsverpflichtung

»1. Soweit es um Umstände geht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das fragliche Urteil ergangen ist, eingetreten sind, hat eine Partei die Wahlmöglichkeit, ob sie bei einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen Rechtsmittel einlegt oder Abänderungsklage erhebt. 2. Wenn eine Partei es aber versäumt, Umstände, die vor der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, rechtzeitig geltend zu machen und aus diesem Grunde auch kein Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegt, ist kein Raum für eine Anwendung des § 826 BGB. Denn ein Urteilsmißbrauch, der die Anwendung von § 826 rechtfertigen könnte, setzt unter anderen voraus, daß die Unrichtigkeit des Urteils nicht auch auf nachlässige Prozeßführung des Betroffenen zurückzuführen ist.«

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.