1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an D, den Sohn der Klägerin, geboren am [...] 2000.
Die Klägerin erhielt für ihre drei Kinder, unter anderem D, fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 9. Februar 2021 beantragte D die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2021 entsprochen und das Kindergeld ab dem 1. April 2021 an D ausbezahlt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 25. Mai 2021. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, D erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung von 1.XXX,00 € monatlich sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium von XXX,00 €. Des Weiteren verfüge er unter anderem über ein zweckgebundenes Vermögen von XX.XXX €, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2022 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück.
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