FG München - Urteil vom 14.03.2024
10 K 508/22
Normen:
EStG § 74; BGB § 1602;

Zulässigkeit der Abzweigung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 10 K 508/22

DRsp Nr. 2024/5951

Zulässigkeit der Abzweigung von Kindergeld

Abzweigung von Kindergeld, § 74 EStG; Bedürftigkeit des Kindes, Unterhalt, Unterhaltspflichtverletzung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 74; BGB § 1602;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an D, den Sohn der Klägerin, geboren am [...] 2000.

Die Klägerin erhielt für ihre drei Kinder, unter anderem D, fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 9. Februar 2021 beantragte D die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2021 entsprochen und das Kindergeld ab dem 1. April 2021 an D ausbezahlt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 25. Mai 2021. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, D erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung von 1.XXX,00 € monatlich sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium von XXX,00 €. Des Weiteren verfüge er unter anderem über ein zweckgebundenes Vermögen von XX.XXX €, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2022 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück.