OLG München - Beschluss vom 22.02.2010
31 Wx 162/09
Normen:
FamFG § 398;
Fundstellen:
DB 2010, 611
DNotZ 2010, 466
EWiR § 398 FamFG 1/2010, 419
ZIP 2010, 625
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 54822

Zulässigkeit der Amtslöschung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung eines Geschäftsführers wegen Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung

OLG München, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 162/09

DRsp Nr. 2010/3886

Zulässigkeit der Amtslöschung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung eines Geschäftsführers wegen Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung

Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 4 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Er hat die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 398;

Gründe: