OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.04.2015
6 UF 42/15
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2016, 123
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 342/13

Zulässigkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft ohne Entscheidung über den Umgang

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 42/15

DRsp Nr. 2016/3473

Zulässigkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft ohne Entscheidung über den Umgang

Beschlüsse sind gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer Begründung zu versehen. Wird Umgangspflegschaft angeordnet, ohne dass zuvor oder zugleich eine konkrete Umgangsregelung getroffen wird, so liegt ein unstatthaftes (verdecktes) Teilerkenntnis vor; dieser schwerwiegende Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. März 2015 - 9 F 342/13 "SO" - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Hierdurch wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. März 2015 - 9 F 342/13 "SO" - gegenstandslos.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Herrn St. L., auf sechs Monate befristet zum Umgangspfleger bestellt.