1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. März 2015 -
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Hierdurch wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. März 2015 -
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Herrn St. L., auf sechs Monate befristet zum Umgangspfleger bestellt.
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