Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl aufgehoben.
I.
Der Antragsteller beabsichtigte die Durchführung eines Vollstreckungsabwehrverfahrens. Hierfür hat er eine als Klage überschriebene Antragsschrift eingereicht und in dieser ausgeführt, er erhebe Klage und bitte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vollstreckungsabwehrantrag. Gleichzeitig hat er die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zum Einstellungsantrag zugestellt. Später hat der Antragsgegner noch Verfahrenskostenhilfe für einen modifizierten Einstellungsantrag beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.
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