OLG Dresden - Beschluss vom 06.04.2011
24 UF 880/10
Normen:
BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1681
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 338 F 1219/10

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 24 UF 880/10

DRsp Nr. 2011/11683

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung

Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner seinerseits eine Forderung gegen den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger zusteht. In diesem Fall scheitert die Aufrechnung zwar nicht an der Unpfändbarkeit der Unterhaltsforderung; der Aufrechnung steht jedoch der Einwand fehlender Gegenseitigkeit entgegen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.09.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR oder Hinterlegung in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.678,01 EUR.

Normenkette:

BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.