OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2017
3 WF 145/17
Normen:
FamFG § 42; BGB § 1836;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.06.2017

Zulässigkeit der Berichtigung der Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der berufsmäßigen FührungBindungswirkung einer formell rechtskräftigen Berichtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 3 WF 145/17

DRsp Nr. 2018/16206

Zulässigkeit der Berichtigung der Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der berufsmäßigen Führung Bindungswirkung einer formell rechtskräftigen Berichtigung

Orientierungssätze: 1. Ein Fehler in der gerichtlichen Willensbildung wird von § 42 FamFG nicht erfasst. 2. Wird ein an sich nicht zulässiger Berichtigungsbeschluss mit der nachträglichen Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungspflegschaft formell rechtskräftig, ist er für die Vergütungsfestsetzung bindend (Abgrenzung zur fehlerhaften Berichtigung, mit der ein Rechtsmittel zugelassen wird). 3. Die bindende Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die der Ergänzungspflegerin für die Führung der Pflegschaft von der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 1.175,76 € festgesetzt.

Die bereits ausgezahlte Vergütung in Höhe von 27,20 € ist zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 42; BGB § 1836;

Gründe

I.