OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2015
4 UF 81/15
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 395/14

Zulässigkeit der Berichtigung eines Beschlusses hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 4 UF 81/15

DRsp Nr. 2017/12343

Zulässigkeit der Berichtigung eines Beschlusses hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde

Ein Beschluss, in dem eine beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde versehentlich nicht aufgenommen wurde, kann entsprechend § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn das Versehen selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich ist. Dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, ergibt sich bereits aus der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung.

Tenor

wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Familiensenat - Hamm vom 06.08.2015 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt und ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Der Beschluss vom 6.8.2015 war zu berichtigen, da ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine Berichtigung des Beschlusses, in dem eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, kann entsprechend § 319 ZPO erfolgen, wenn das Versehen selbst für Dritte ohne weiteres deutlich ist (BGH NJW 2013, 2124).

Der Senat wollte die Rechtsbeschwerde zulassen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ergibt. Es unterblieb lediglich versehentlich der Ausspruch über die Zulassung.

Vorinstanz: AG Wetter (Ruhr), - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 395/14