OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2010
II-8 UF 185/09
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 272/07

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 185/09

DRsp Nr. 2011/2261

Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern gegen die Entziehung der elterlichen Sorge

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn den Eltern die elterliche Sorge entzogen wird; dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht ihrem Begehren auf Übertragung der Vormundschaft nicht entsprochen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter und des Stiefgroßvaters des Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Sie tragen die Kosten ihrer Beschwerde selbst.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I.