OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2020
9 UF 131/20
Normen:
BGB § 1626a; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 61/20

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 131/20

DRsp Nr. 2020/12409

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Ergänzungspflegers

Die Großmutter ist mangels eigener Beschwer nicht berechtigt, Beschwerde gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Ergänzungspflegers einzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie zeitweise in die alltägliche Betreuung des Kindes eingebunden war.

Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.06.2020 (Az. 35 F 61/20) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a; FamFG § 59;

Gründe:

1.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die getrennt lebenden Eltern des Kindes S... S..., geboren am...2014. Sie haben eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben.

Das Kind S... lebt seit vier Jahren im Haushalt der Beteiligten zu 1. Es handelt sich hierbei um die Großmutter väterlicherseits. Die Mutter befand sich damals in Strafhaft; sie wohnt in H... .