Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2012 (15 F 62/09) teilweise aufgehoben und abändernd insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Pflegeeltern auf ihre Bestellung als gemeinschaftliche Vormünder für das Kind D. K., geb. am 12.05.2004, wird zurückgewiesen. |
Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.
3)Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
4)Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
5)Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Eignung der Pflegeeltern als Vormünder.
Das Kind D. K. wurde am 12.05.2004 geboren. Die Kindeseltern, die weiteren Beteiligten Ziff. 5 und 6, lebten zusammen, waren und sind aber nicht miteinander verheiratet. Die alleinige elterliche Sorge stand der Kindesmutter zu. D. hat vier ältere Geschwister.
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