I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ..., geb. am ..., gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 19. April 2011, Az.:
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ..., geb. am ..., gegen den Be schluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 19. April 2011, Az.:
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin ... auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
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