OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.09.2011
7 UF 883/11
Normen:
BGB § 1752 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 17;
Fundstellen:
FuR 2012, 44
MDR 2011, 1295
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 332/11

Zulässigkeit der Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 7 UF 883/11

DRsp Nr. 2011/16683

Zulässigkeit der Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

1. Wird der Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind zurückgewiesen, so ist nur der Annehmende und nicht der Anzunehmende berechtigt, Beschwerde einzulegen. 2. Ein Beteiligter ist nicht unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist verhindert, wenn er im Hinblick auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten von der Einlegung einer eigenen Beschwerde absieht.

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ..., geb. am ..., gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 19. April 2011, Az.: 121 F 332/11, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ..., geb. am ..., gegen den Be schluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 19. April 2011, Az.: 121 F 332/11, wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin ... auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1752 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 17;

Gründe: