KG - Beschluss vom 26.11.2013
18 UF 219/13
Normen:
FamFg § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1626;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 3392/12

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindesmutter

KG, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 18 UF 219/13

DRsp Nr. 2014/2462

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindesmutter

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 11. September 2013. - 24 F 3392/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.500 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFg § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1626;

Gründe:

I. Die Eltern streiten in dem vorliegenden Verfahren um den Bestand einer einstweiligen Anordnung, mit der der Mutter im April 2012 das Personensorgerecht entzogen worden und die vom Amtsgericht jetzt wieder aufgehoben worden ist.