OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.10.2011
8 WF 110/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 650
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 146/10

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Ablehnung der Anordnung von Raten oder aus dem Vermögen zu leistender Zahlungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 8 WF 110/11

DRsp Nr. 2012/9069

Zulässigkeit der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Ablehnung der Anordnung von Raten oder aus dem Vermögen zu leistender Zahlungen

Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte hat kein eigenes Anfechtungsrecht gegen die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO, durch die die Anordnung von Raten oder aus dem Vermögen zu leistender Zahlungen abgelehnt wird. Für die Bejahung eines Beschwerderechts reicht es nicht aus, dass bei der Anordnung von Zahlungen auf die Prozesskosten gem. § 120 Abs. 4 ZPO die Chance für den Anwalt besteht, dass ihm aus den von der Staatskasse eingezogenen Beträgen die Differenzgebühr nach §§ 49, 50 RVG ausgezahlt wird.

1. Die Beschwerde der Rechtsanwältin .... gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Calw vom 14.07.2011 (5 F 146/10) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Calw von 12.11.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse wurde die Bewilligungsentscheidung am 18.02.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 15.04.2011 monatliche Raten in Höhe von 115.- € auf die Prozesskosten zu zahlen hat.