OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2010
II-10 WF 181/10
Normen:
ZPO § 127;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1163
MDR 2011, 628
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 310/07

Zulässigkeit der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen II-10 WF 181/10

DRsp Nr. 2011/2492

Zulässigkeit der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe

Keine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts bei Ablehnung seiner Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren.

Tenor

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2,

Die Beschwerde des Rechtsanwalts C vom 23.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Recklinghausen vom 19.07.2010 (40 F 310/07) wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 127;

Gründe

I.

Rechtsanwalt C hat mit Schriftsatz vom 18.10.2007 namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin einen Scheidungsantrag gestellt und dafür Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 hat sich Rechtsanwalt S2 gemeldet und unter Beifügung einer Prozessvollmacht mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nunmehr von ihm vertreten werde; Rechtsanwalt C werde die Niederlegung des Mandats anzeigen.