OLG München - Beschluss vom 26.02.2010
31 Wx 16/10
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 13924/09

Zulässigkeit der Beschwerde des über den Tod hinaus Generalbevollmächtigten gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft; Zulässigkeit der Beschwerde eines nicht berücksichtigten Bewerbers gegen die Auswahl des Nachlasspfleger

OLG München, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 16/10

DRsp Nr. 2010/3889

Zulässigkeit der Beschwerde des über den Tod hinaus Generalbevollmächtigten gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft; Zulässigkeit der Beschwerde eines nicht berücksichtigten Bewerbers gegen die Auswahl des Nachlasspfleger

1. Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers kein Beschwerderecht zu. 2. Gegen die Auswahl des Nachlasspflegers ist ein nicht berücksichtigter Bewerber nicht beschwerdebefugt.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht vom 05. Januar 2010 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1960;

Gründe: