OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.10.2017
10 UF 1116/17
Normen:
FamFG § 59;
Fundstellen:
MDR 2018, 346
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 1067/04

Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 10 UF 1116/17

DRsp Nr. 2018/118

Zulässigkeit der Beschwerde des Versorgungsträgers gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten

Ein Versorgungsträger ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten feststellt, dass das Verfahren als in der Hauptsache erledigt gilt. Das gilt auch, wenn der Versorgungsträger zuvor am Verfahren nicht beteiligt worden ist und wenn er geltend machen will, ein zuvor ergangener Scheidungsbeschluss sei bereits rechtskräftig

Tenor

1.

Die Beschwerde des Versorgungsträgers F.... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Abteilung für Familiensachen - vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250.-€ festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Versorgungsträger des am 5.4.2017 verstorbenen Antragstellers in dem unter dem Aktenzeichen 1 F 1067/04 vor dem Amtsgericht Straubing geführten Scheidungsverfahren.