Die Beschwerde des Versorgungsträgers F.... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Abteilung für Familiensachen - vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250.-€ festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer ist Versorgungsträger des am 5.4.2017 verstorbenen Antragstellers in dem unter dem Aktenzeichen
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